Rechtliche Aspekte
Nutzungsbedingungen prüfen
Auch wenn Daten publiziert sind, bedeutet dies nicht automatisch, dass sie frei nachgenutzt werden dürfen. Prüfen Sie daher vor der Wiederverwendung, ob und unter welchen Bedingungen die Daten genutzt, bearbeitet oder weitergegeben werden dürfen.
Bei publizierten Daten finden Sie Informationen zu den Nutzungsbedingungen:
- in den Lizenzbestimmungen,
- im Impressum oder in den rechtlichen Hinweisen (z. B. Terms and Conditions) auf den Websites von Datenanbietern.
Bei nicht-publizierten Daten ist die Zustimmung der Datenautor:innen zur Nachnutzung erforderlich. Handelt es sich um personenbezogene Daten, sollte ausserdem geprüft werden, ob die informierte Einwilligung (Informed Consent) eine Nachnutzung der Daten für den vorgesehenen Zweck erlaubt.
Worauf beruhen diese Nutzungsbedingungen?
Die Nutzungsbedingungen orientieren sich häufig an rechtlichen Vorgaben. Besonders relevant sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht.
Urheberrecht und Lizenzen ▾
Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Nicht urheberrechtlich geschützt sind beispielsweise:
- Ideen, da sie nicht sinnlich wahrnehmbar sind.
- Telefonbücher oder Gesetzestexte, da ihnen der individuelle Charakter und die erforderliche Originalität fehlen.
- In der Regel auch KI-generierte Inhalte, da sie keine geistige Schöpfung eines Menschen darstellen. Achtung: Je nach Entstehungsprozess und menschlichem Beitrag können Ausnahmen gelten.
Da es in der Praxis jedoch sehr aufwendig wäre, für jede Nachnutzung die Zustimmung einzuholen, legen Urheber:innen in einer Lizenz fest, unter welchen Bedingungen ihr Werk nachgenutzt werden darf.

Häufige Lizenzarten bei Forschungsdaten
Bei Forschungsdaten begegnen Ihnen häufig Creative-Commons-Lizenzen sowie – insbesondere wenn Forschungsdaten zusammen mit Software oder Code veröffentlicht werden – permissive und Copyleft-Lizenzen.
- Creative-Commons-Lizenzen (CC) gehören zu den weit verbreiteten Lizenzen für Forschungsdaten und andere wissenschaftliche Inhalte und ermöglichen eine vergleichsweise einfache Nachnutzung. Je nach Lizenz gelten dabei unterschiedliche Bedingungen, z. B. Namensnennung (CC BY) oder Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-SA). CC0 ermöglicht eine weitgehend uneingeschränkte Nachnutzung.
- Permissive Lizenzen werden vor allem für Software und Quellcode verwendet. Sie erlauben eine weitgehende Nachnutzung: Der Code darf in der Regel verwendet, verändert und weitergegeben werden. Dabei gelten nur wenige Bedingungen, beispielsweise die Nennung der ursprünglichen Urheber:innen bzw. die Beibehaltung von Lizenz- und Copyright-Hinweisen. Ein wesentliches Merkmal ist, dass veränderte oder weiterentwickelte Versionen nicht zwingend unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen. Dadurch ermöglichen permissive Lizenzen eine besonders flexible Nachnutzung.
- Beispiele: MIT License, Apache License 2.0 und BSD-Lizenzen
- Copyleft-Lizenzen werden ebenfalls vor allem für Software und Quellcode eingesetzt. Auch sie erlauben grundsätzlich, den Code zu verwenden, zu verändern und weiterzugeben. Im Unterschied zu permissiven Lizenzen ist die Weitergabe jedoch stärker an Bedingungen geknüpft. Wird eine veränderte Version weitergegeben, muss sie grundsätzlich unter derselben bzw. einer entsprechend kompatiblen Lizenz veröffentlicht werden. Dadurch sollen die durch die ursprüngliche Lizenz gewährten Freiheiten auch bei Weiterentwicklungen erhalten bleiben.
- Beispiel: GNU General Public License (GPL)
Tipp: In diesen FAQ finden Sie weiterführende Informationen zum Urheberrecht, unter anderem im Kontext von KI und Lizenzen.
Datenschutz ▾
Das Datenschutzrecht schützt Personen, deren Daten erhoben und bearbeitet werden (beispielsweise im Rahmen von Befragungen).
Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Sobald eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, handelt es sich um Personendaten. Personendaten müssen vor der Nachnutzung aufgrund gesetzlicher Regelungen anonymisiert werden (§ 18 IDG, Art. 22 DSG). Personendaten dürfen lokale Server nicht verlassen. Das heisst, jegliche Verwendung von cloudbasierten Tools (inklusive KI-Tools) ist strengstens untersagt.
Bei der Anonymisierung wird der Personenbezug entfernt, sodass die Informationen nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Anonymisierte Daten gelten grundsätzlich nicht mehr als Personendaten und fallen daher nicht mehr unter das Datenschutzrecht.
- Erhöhtes Re-Identifikationsrisiko durch KI: KI-Tools können grosse Datenmengen aus unterschiedlichen Quellen miteinander verknüpfen. Dadurch kann das Risiko einer Re-Identifikation anonymisierter Datensätze steigen. Eine Anonymisierung sollte daher möglichst streng durchgeführt werden.
- Wichtig: Im Informed Consent muss festgehalten werden, ob die Studienteilnehmenden der Weiterverwendung ihrer Daten über den ursprünglichen Forschungszweck hinaus (z. B. in anderen Forschungsprojekten) zugestimmt haben.