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    • Regelungen im Urheberrechtsgesetz (URG)

      Auch wenn Werke frei im Internet zu finden sind, sind sie i.d.R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres in jedem Kontext verwendet werden. Eine Kennzeichnung, z.B. durch das ©-Symbol oder einen Text wie «Alle Rechte vorbehalten» ist für den Schutz nicht notwendig.

      In Art. 19 URG werden Ausnahmen definiert, die eine Verwendung geschützter Werke erlauben, das ist:
      • der private Gebrauch (Weitergabe im Freundes- und Familienkreis),
      • der Gebrauch für den Unterricht in der Klasse
      • und der interne Gebrauch im Betrieb / unter ZHAW-Angehörigen zur Information und Dokumentation.
      So sind urheberrechtliche Einschränkungen insbesondere wichtig, wenn Materialien öffentlich gezeigt oder veröffentlicht werden sollen, z.B.:
      • auf Konferenzen,
      • in MOOCs auf edX oder Swiss MOOC Service,
      • in Videos für YouTube oder Kaltura,
      • in Publikationen oder Abschlussarbeiten
      • oder in den sozialen Medien und Blogs. 
      Verwenden Sie bei einer Veröffentlichung ausschliesslich folgende Materialien von Dritten:
      • Materialien, deren Verwendung durch offene Lizenzen ausdrücklich erlaubt ist, z.B. durch Creative Commons-Lizenzen,
      • Materialien aus der Public Domain (z.B. 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen),
      • eigene Materialien,
      • Materialien, für die Ihnen die Urheber:innen eine schriftliche Erlaubnis erteilt haben.
      Das Urheberrecht erlaubt auch das Zitieren von Werken, d.h. nicht nur von Texten, sondern z.B. auch von Bildern oder Videos (s. unten).
      Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG ist Material dann geschützt, wenn es
      • die geistige Schöpfung eines Menschen ist,
      • einen individuellen Charakter aufweist und
      • sinnlich wahrnehmbar in einem Werk ausgedrückt ist.
      Das URG nennt als Beispiele u.a. schriftliche Werke, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Karten, fotografische oder filmische Werke. Dabei muss ein Werk nicht veröffentlicht sein, um den Schutz zu geniessen.

      Keine Werke im Rechtssinne – und damit nicht urheberrechtlich geschützt – sind z.B.:
      • durch Maschinen oder Computer erstellte Bilder wie Aufzeichnungen von Überwachungskameras,
      • Gesetzestexte, Protokolle von Behörden, Vorlagen für Geschäftsbriefe,
      • Ideen, die nicht in einem Werk ausgedrückt sind.
      Wenn ein Werk, das Sie verwenden wollen, nicht unter einer offenen Lizenz (z.B. einer Creative Commons-Lizenz) steht, bitten Sie ggf. die Urheber:in (bzw. Rechteinhaber:in) um Einwilligung. Gehen Sie dabei möglichst konkret auf die geplante Verwendung ein.
      Den entsprechenden Schriftverkehr sollten Sie aufbewahren, um die Einwilligung nachweisen zu können. Wenn Sie keine Einwilligung erhalten, können Sie nach einer Alternative suchen, die unter einer offenen Lizenz steht.

      s. unten: Wie finde ich offen lizenzierte Materialien?
      Das Urheberrechtsgesetz (URG) enthält eine sogenannte Schrankenregelung im Zusammenhang mit dem Gebrauch für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG). Diese Ausnahme-Regelung gilt für den Unterricht vor Ort, sowohl in der grundständigen Lehre als auch in der Weiterbildung, und für geschlossene Moodle-Kurse. Dort dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Werke in Auszügen verwenden und zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist jedoch auch hier die Bereitstellung ganzer Werke (z.B. ganzer Bücher oder Filme), sofern sie noch im Handel erhältlich sind.

      Sobald ein fester Klassenverband nicht vorhanden ist, z.B. bei einem Moodle-Kurs zur freien Selbsteinschreibung aber auch in MOOCs, auf einer Konferenz, in Blogs, Social Media oder öffentlichen Vorlesungen, müssen Sie sich an die Einschränkungen des Urheberrechts halten. Hier dürfen allein die Urheber:innen bestimmen, ob das Werk verwendet werden darf.

      Verwenden Sie in diesen Kontexten ausschliesslich:
      • offen lizenzierte Materialien, z.B. unter Creative Commons-Lizenzen
      • Materialien der Public Domain (70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen) oder
      • Materialien für die Sie eine persönliche Einwilligung der Urheber:innen eingeholt haben.
      • Auch das Zitieren von Werken in öffentlich zugänglichen Lehrmaterialien ist erlaubt (s.u.).
      Bilder, Filme und Audio-Material dürfen laut Urheberrechtsgesetz ebenso zitiert werden wie schriftliche Texte. Das Zitatrecht (Art. 25 URG) erfordert aber eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Material.
      • Ein Zitat liegt vor, wenn das fremde Werk der Veranschaulichung oder Erläuterung der eigenen Ausführungen dient. Notwendig ist ein echter Bezug zwischen Bild und Text. Bilder zur Auflockerung oder als Ersatz für eigenes Material erfüllen dieses Kriterium nicht.
      • Der Umfang der Darstellung muss dem Zitatzweck entsprechen. Umfangmässig darf nur so viel fremdes Material verwendet werden, wie zur Veranschaulichung / Erläuterung der eigenen Aussage notwendig ist. 
      • Weiterhin ist die Kenntlichmachung des Zitates als solches laut URG verpflichtend. Wie beim Zitieren von Texten nennen Sie die Originalquelle beim zitierten Bild, Video oder Audio-Beitrag, ggf. mit einer Auflösung einer Kurzzitierweise im Abbildungs- oder Literaturverzeichnis bzw. in einer Fussnote.
      Das ©-Symbol ist ein internationales Symbol, das im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken verwendet wird. Es weist auf die Urheberrechtsinhaber:innen eines Werkes hin.
      Die Verwendung des ©-Symbols ist aber nicht erforderlich. Das Urheberrecht wird auf ein Werk angewendet, sobald es geschaffen wird. Eine Registrierung oder andere Formalitäten, wie die Verwendung des ©-Symbols oder «Alle Rechte vorbehalten», sind nicht erforderlich.
      So sind alle Werke, die frei im Internet zu finden sind und nicht unter einer offenen Lizenz - wie der Creative Commons-Lizenz - stehen, urheberrechtlich geschützt.
      Gemäss Art. 29 Abs. 2 URG erlischt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin, bei Software beträgt diese Frist 50 Jahre.
      Werke, für die das Urheberrecht ausgelaufen ist (das ist in der Schweiz 70 Jahre nach Versterben der letzten Urheberin / des letzten Urhebers), befinden sich in der Public Domain (vgl. Art. 29 URG).
      Diese Werke dürfen Sie verwenden, verändern und verbreiten, auch wenn keine Lizenz oder kein Public Domain-Mark angebracht wurde.
      Das Urheberrecht teilt sich auf in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwendungsrechte.
      • Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unveränderlich bei Ihnen: Sie entscheiden über eine erste Veröffentlichung und Ihr Name muss im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
      • Die Verwendungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, die das Hochschulpersonal in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, liegen laut Fachhochschulgesetz (FaHG) – Kanton Zürich (§16 Abs. 1 lit. b.) bei der Hochschule.
        Wenn Sie Ihre eigenen Materialien in einem anderen Kontext als der Lehre an der ZHAW verwenden möchten, können Sie diese mit Einwilligung Ihrer Vorgesetzen gemäss Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW unter einer offenen Lizenz veröffentlichen (s. Details in einem separaten Fragenblock).
        Oder Sie lassen sich die Verwendungsrechte für das Material übertragen, wie es z.B. bei der Veröffentlichung von Publikationen in einem Verlag üblich ist (Formular, ZHAW intern).
      • Für Studierende gilt, dass Arbeiten, die im Unterricht an der ZHAW erstellt und/oder von Dozent:innen der ZHAW betreut werden, der Studiengangsordnung oder Prüfungsordnung unterliegen. Für die Veröffentlichung dieser Arbeiten, z.B. Abschlussarbeiten, Seminar- oder Projektarbeiten benötigen Sie i.d.R. ein Einverständnis Ihrer Dozent:innen. Sprechen Sie sie einmal darauf an.
      Wenn Sie Ihre Lehrmaterialien in anderem Kontext als der Lehre an der ZHAW verwenden möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten:

      1. Veröffentlichung unter einer offenen Creative Commons-Lizenz (s. Details in einem separaten Fragen-Block):
        Holen Sie das Einverständnis Ihrer Vorgesetzten ein. Aus Beweisgründen sollten Sie die Schriftform (z.B. E-Mail) einhalten. Ihr CC-lizenziertes Material dürfen Sie in jedem Kontext verwenden.
      2. Übertragung der Verwendungsrechte von der ZHAW an Sie:
        Wenn Sie sich gegen eine offene Lizenzierung entscheiden, können Sie für das betreffende Material eine Übertragung der Verwendungsrechte auf Sie beantragen: Übertragungsvertrag für Verwendungsrechte im ZHAW-GPM-Portal (intern).
      Nehmen Sie die Abmahnung ernst – wenn sie sich auf ein Werk bezieht, das Sie tatsächlich verwendet haben. Unterschreiben Sie jedoch nicht ohne Weiteres Unterlassungserklärungen, bezahlen Sie weder eine Vertragsstrafe noch willigen Sie in einen Vergleich ein. Überprüfen Sie als erstes, ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung überhaupt gerechtfertigt ist.

      Entfernen Sie zunächst die fraglichen Inhalte aus dem Netz, soweit dies möglich ist. Holen Sie sich nach Möglichkeit juristischen Rat ein. 

      Im Zusammenhang mit Arbeiten, die im Rahmen Ihrer Beschäftigung an der ZHAW entstanden sind, konsultieren Sie am besten den ZHAW-Rechtsdienst.

      s. hierzu auch die FAQ von CCdigitallaw.ch (2.2.8-1)

      Umgang mit bestimmten Materialarten

      In den Bilddatenbanken Colourbox und Adobe Stock finden Sie professionelle Fotos, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit an der ZHAW verwenden dürfen.

      Für Colourbox gilt dies nur für interne Zwecke. Die Verwendung für kommerzielle Nutzung (Broschüren, externe Flyer usw.) oder die öffentliche Weitergabe von Lehrveranstaltungen, Präsentationen, usw. ist nicht gestattet.

      s. Anleitung und Informationen zur Colourbox und Adobe Stock im Intranet.

      Verwenden Sie keine Bilder von Adobe Stock oder Colourbox, wenn Sie Ihr Material unter einer Creative Commons-Lizenz als OER – Open Educational Resources veröffentlichen wollen. Bilder aus Adobe Stock und Colourbox dürfen nicht zur Weitergabe durch Dritte freigegeben werden.

      Viele Bilddatenbanken veröffentlichen Bilder unter einer eigenen sehr offenen Lizenz, z.B. Pixabay, Unsplash oder Pexels

      Auch wenn die Lizenzen dieser Bilddatenbanken ebenso wie CC0-lizenzierte Bilder keine Urhebernennung erforderlich machen, ist es dennoch empfehlenswert, die Herkunft anzugeben und direkt auf das Original zu verlinken.
      • So können Sie im Zweifelsfall den Ursprung des Materials nachweisen, wenn eine Abmahnung kommt.
      • Sie machen sich das Bildmaterial nicht zu eigen, indem Sie es unter ihrem eigenen Namen weitergeben.
      Ob Videos oder andere Inhalte eingebettet werden dürfen, ist laut ccdigitallaw.ch, FAQ 2.2.8-2 (Aufruf am 27.4.23) in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt.

      Aus diesem Grund empfehlen wir das Verlinken.

      Gut zu wissen: Creative Commons-lizenzierte Inhalte dürfen Sie in die eigene Seite einbetten. Die Lizenzinformation finden Sie in YouTube unter dem Video unter "Mehr". CC-lizenzierte Videos lassen sich in YouTube mit einer Filterfunktion über der Trefferliste herausfiltern.
      Das Schweizer Urheberrecht schützt laut Art. 2 URG ausschliesslich geistige Schöpfungen (von Menschen). Allein von KI generierte Inhalte sind damit nicht durch das URG geschützt. Sie können aber einen hohen Überschneidungsgrad mit existierenden urheberrechtlich geschützten Materialien aufweisen, mit denen sie trainiert wurden. Auch können die Nutzungsbedingungen der Tools festlegen, dass die generierten Inhalte nicht öffentlich weitergegeben werden dürfen.

      • Fragen Sie die KI nach Quellenangaben für die generierten Inhalte. Prüfen Sie so nach Möglichkeit, ob und wie eng der Inhalt an geistige Schöpfungen von Menschen angelehnt ist, die ihrerseits vielleicht urheberrechtlich geschützt sind.
      • Prüfen Sie, ob die Nutzungsbedingungen des Tools eine öffentliche Weitergabe untersagen.
      • Zeichnen Sie die Herkunft aus, indem Sie das KI-Tool, das Datum und Ihren Prompt / Ihre Anfrage angeben.
        Ein Beispiel: Bild erstellt mit DALL-E am 27.4.2023 mit dem Befehl «Forest on a concrete market square».

      Die Informationen basieren u.a. auf dem Beitrag "KI und OER: Wie gut passen sie zusammen?" von Georg Fischer, iRights.info für OERinfo (19. April 2023) unter der Lizenz CC BY 4.0.
      Urheberrechtlich geschützt ist nur das Werk, nicht die Idee. Es ist darum zulässig, eigene Zeichnungen zu machen, die von anderen Abbildungen inspiriert sind.

      Wichtig ist, dass es keine reine Kopie ist, d.h., dass die ursprüngliche Vorlage in der neuen Zeichnung nicht direkt wiederzuerkennen ist. Nutzen Sie den vorhandenen kreativen Spielraum und entfernen Sie sich genügend weit vom Original.
      Wo wenig Spielraum für Originalität ist (z.B. bei einer anatomischen Zeichnung), kann schneller davon ausgegangen werden, dass man sich genügend weit vom ursprünglichen Bild entfernt hat. Nur die Farbe zu ändern, reicht aber in aller Regel nicht.

      Im wissenschaftlichen Kontext ist die Angabe der ursprünglichen Quelle notwendig, z.B.: Eigene Darstellung in Anlehnung an XY (Jahr) und die Angabe der vollständigen Quelle im Anhang oder Abspann.

      Auch das Zitieren von Original-Bildern ist möglich, sofern diese der Veranschaulichung und Erläuterung der eigenen Aussage dienen (s.o.). In dem Fall müssten Sie das Bild gar nicht nachstellen, sondern könnten direkt das Original-Bild verwenden.

      Steinhau (2019) schreibt im Blogbeitrag "Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien", dass Logos und Firmennamen dem Markenschutz und i.d.R. nicht dem Urheberrecht unterliegen. Logos dürfen abgebildet werden (auch in offen lizenziertem Material), wenn nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Markeninhaber:innen das Material herausgeben oder initiiert haben. Steinhau (2019) weiter: "Sollte eine Marke oder ein Logo auf Fotos oder in Filmen zu sehen sein – beispielsweise auf Haushaltsgegenständen, Bürogeräten oder Alltagsprodukten – ist das solange unbedenklich, wie sie als ‘Beiwerk’ abgebildet sind."

      Marken werden durch offene Lizenzen wie Creative Commons nicht mit lizenziert (s. Abschnitt 2.b.2 der Langfassung der CC-Lizenzen, z.B. CC BY-Lizenz).

      Bringen Sie bei der Verwendung von Logos oder der Abbildung von Marken einen Disclaimer an, wie im Merkblatt zu CC-Lizenzen und zur Auszeichnung von Open Educational Resources (OER) angegeben. Dies gilt auch für die Verwendung der Marke und des Logos der ZHAW.

      Quelle:
      Steinhau, Henry (2019). Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien, Abruf am 27.4.2023, unter der Lizenz CC BY 4.0.

      I.d.R. zitieren Sie Daten, Tabellen, Graphen oder Diagramme, indem Sie sich in Ihrem Werk vertieft mit diesen auseinandersetzen und direkt auf sie beziehen. Das ist nach dem Zitatrecht erlaubt (s.o.).

      Wenn Sie nicht zitieren, gilt Folgendes:

      Numerische Daten sind an sich nicht urheberrechtlich geschützt. Nur die Art der Visualisierung z.B. einer Tabelle, eines Diagramms, etc. kann als geistige Schöpfung betrachtet werden, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist.
      Durch Software automatisch erstellte Graphen oder Diagramme, die keine besondere Schöpfungshöhe in der Gestaltung durch einen Menschen aufweisen, unterliegen nicht dem Urheberrecht.

      Im Zweifelsfall erstellen Sie ggf. eine eigene Tabelle mit den betreffenden Daten und bilden diese ab oder generieren aus den Daten eigene Graphen oder Diagramme.

      Im wissenschaftlichen Kontext ist die Angabe der ursprünglichen Quelle notwendig, z.B.: Eigene Darstellung in Anlehnung an XY (Jahr) und die Angabe der vollständigen Quelle im Anhang oder Abspann.

      Apropos: Auch Daten können unter offenen Lizenzen wie den Creative Commons veröffentlicht sein oder sich in Publikationen befinden, die unter einer solchen Lizenz stehen. Überprüfen Sie dies und nutzen Sie die Daten in Übereinstimmung mit der Lizenz.

      Websites sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, d.h. wenn besondere gestalterische Elemente wie Bilder und Designs verwendet werden. In dem Fall ist es nicht erlaubt, eine Kopie der Website (d.h. einen Screenshot) öffentlich zu verbreiten.

      Steinhau (2020) geht in seinem Blogbeitrag "Screenshots richtig nutzen" detailliert auf die Grenzen der Schöpfungshöhe ein und schreibt:
      "Die betriebssystemseitigen Benutzeroberflächen von Computern und Mobilgeräten enthalten viele gestalterische Elemente, wie Fenster, Menüleisten, Icons, Piktogramme, Emojis, Emoticons und so weiter. Kleinteilige Grafikdesigns und piktografische Elemente von Benutzeroberflächen unterliegen meist keinem urheberrechtlichen Schutz. Das heißt, Screenshots solcher Benutzeroberflächen, mitsamt ihren Symbolen, Navigations- und Funktionselementen lassen sich in der Regel ohne Weiteres verwenden."

      Im Zweifelsfall:

      • Wie bei allen geschützten Werken gilt eine Ausnahme-Regelung und Erlaubnis für das Zitieren und für die Verwendung für den Unterricht in der Klasse (s.o.).
      • Achten Sie neben dem Urheberrecht auch auf Personenabbildungen, die noch einmal besonderen Schutz geniessen und schneiden Sie diese aus dem Screenshot aus.
      • Teilweise stehen auch ganze Seiten unter einer Creative Commons-Lizenz, z.B. Wikipedia oder verschiedene Blogs. Der Hinweis ist i.d.R. ganz unten auf der Seite zu finden. Beispiele: Wikipedia, Website "Code4You", Blog "Open Ed".
      • Alternativ können Sie eine schriftliche Einwilligung bei den Betreiber:innen von Websites einholen. Beschreiben Sie die Art der Verwendung der Screenshots möglichst genau und bewahren Sie die Einwilligung für den Nachweis auf.
      Quelle:
      Steinhau, Henry (2020). Screenshots richtig nutzen, Abruf am 27.4.2023 unter der Lizenz CC BY 4.0.

      Bei Kartenanbietern wie Google Maps o.ä. wird argumentiert, dass durch die aufwändige Bearbeitung das notwendige Mass an Originalität erreicht wird und somit urheberrechtlich geschützte Werke entstehen.

      Eine Alternative zu kommerziellen Portalen stellt das Projekt Open Street Map dar, das unter einer Open Data Commons Open Database License (ODbL) v1.0 angeboten wird (Abruf 27.4.2023).

      Bei reinen Umrissen eines Landes oder Kontinents kann davon ausgegangen werden, dass keine Schöpfungshöhe erreicht wird und dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind.

      Bei Satellitenbildern ist ausschlaggebend, ob diese automatisch vom Gerät ausgelöst werden (nicht urheberrechtlich geschützt, da es sich nicht um das Werk eines Menschen handelt) oder ob ein Mensch die Aufnahme steuert und auslöst (geschützt). Das lässt sich an den Bildern i.d.R. nicht erkennen. Die NASA und andere öffentlich finanzierte Einrichtungen stellen ihre Materialien aber teilweise zur öffentlichen Weitergabe und Verwendung zur Verfügung (vgl.: NASA Media Usage Guidelines).