Curso: FAQ zu Urheberrecht, Creative Commons & OER | Moodle ZHAW

    • Regelungen im Urheberrechtsgesetz (URG)

      Auch wenn Werke frei im Internet zu finden sind, sind sie i.d.R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres in jedem Kontext verwendet werden. Eine Kennzeichnung, z.B. durch das ©-Symbol oder einen Text wie «Alle Rechte vorbehalten» ist für den Schutz nicht notwendig.

      In Art. 19 URG werden Ausnahmen definiert, die eine Verwendung geschützter Werke erlauben, das ist:
      • der private Gebrauch (Weitergabe im Freundes- und Familienkreis),
      • der Gebrauch für den Unterricht in der Klasse
      • und der interne Gebrauch im Betrieb / unter ZHAW-Angehörigen zur Information und Dokumentation.
      So sind urheberrechtliche Einschränkungen insbesondere wichtig, wenn Materialien öffentlich gezeigt oder veröffentlicht werden sollen, z.B.:
      • auf Konferenzen,
      • in MOOCs auf edX oder Swiss MOOC Service,
      • in Videos für YouTube oder Kaltura,
      • in Publikationen oder Abschlussarbeiten
      • oder in den sozialen Medien und Blogs. 
      Verwenden Sie bei einer Veröffentlichung ausschliesslich folgende Materialien von Dritten:
      • Materialien, deren Verwendung durch offene Lizenzen ausdrücklich erlaubt ist, z.B. durch Creative Commons-Lizenzen,
      • Materialien aus der Public Domain (z.B. 70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen),
      • eigene Materialien,
      • Materialien, für die Ihnen die Urheber:innen eine schriftliche Erlaubnis erteilt haben.
      Das Urheberrecht erlaubt auch das Zitieren von Werken, d.h. nicht nur von Texten, sondern z.B. auch von Bildern oder Videos (s. unten).
      Gemäss Art. 2 Abs. 1 URG ist Material dann geschützt, wenn es
      • die geistige Schöpfung eines Menschen ist,
      • einen individuellen Charakter aufweist und
      • sinnlich wahrnehmbar in einem Werk ausgedrückt ist.
      Das URG nennt als Beispiele u.a. schriftliche Werke, Musikstücke, Bilder, Zeichnungen, Pläne, Karten, fotografische oder filmische Werke. Dabei muss ein Werk nicht veröffentlicht sein, um den Schutz zu geniessen.

      Keine Werke im Rechtssinne – und damit nicht urheberrechtlich geschützt – sind z.B.:
      • durch Maschinen oder Computer erstellte Bilder wie Aufzeichnungen von Überwachungskameras,
      • Gesetzestexte, Protokolle von Behörden, Vorlagen für Geschäftsbriefe,
      • Ideen, die nicht in einem Werk ausgedrückt sind.
      Wenn ein Werk, das Sie verwenden wollen, nicht unter einer offenen Lizenz (z.B. einer Creative Commons-Lizenz) steht, bitten Sie ggf. die Urheber:in (bzw. Rechteinhaber:in) um Einwilligung. Gehen Sie dabei möglichst konkret auf die geplante Verwendung ein.
      Den entsprechenden Schriftverkehr sollten Sie aufbewahren, um die Einwilligung nachweisen zu können. Wenn Sie keine Einwilligung erhalten, können Sie nach einer Alternative suchen, die unter einer offenen Lizenz steht.

      s. unten: Wie finde ich offen lizenzierte Materialien?
      Das Urheberrechtsgesetz (URG) enthält eine sogenannte Schrankenregelung im Zusammenhang mit dem Gebrauch für den Unterricht in der Klasse (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG). Diese Ausnahme-Regelung gilt für den Unterricht vor Ort, sowohl in der grundständigen Lehre als auch in der Weiterbildung, und für geschlossene Moodle-Kurse. Dort dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Werke in Auszügen verwenden und zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist jedoch auch hier die Bereitstellung ganzer Werke (z.B. ganzer Bücher oder Filme), sofern sie noch im Handel erhältlich sind.

      Sobald ein fester Klassenverband nicht vorhanden ist, z.B. bei einem Moodle-Kurs zur freien Selbsteinschreibung aber auch in MOOCs, auf einer Konferenz, in Blogs, Social Media oder öffentlichen Vorlesungen, müssen Sie sich an die Einschränkungen des Urheberrechts halten. Hier dürfen allein die Urheber:innen bestimmen, ob das Werk verwendet werden darf.

      Verwenden Sie in diesen Kontexten ausschliesslich:
      • offen lizenzierte Materialien, z.B. unter Creative Commons-Lizenzen
      • Materialien der Public Domain (70 Jahre nach dem Tod der Urheber:innen) oder
      • Materialien für die Sie eine persönliche Einwilligung der Urheber:innen eingeholt haben.
      • Auch das Zitieren von Werken in öffentlich zugänglichen Lehrmaterialien ist erlaubt (s.u.).
      Bilder, Filme und Audio-Material dürfen laut Urheberrechtsgesetz ebenso zitiert werden wie schriftliche Texte. Das Zitatrecht (Art. 25 URG) erfordert aber eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Material.
      • Ein Zitat liegt vor, wenn das fremde Werk der Veranschaulichung oder Erläuterung der eigenen Ausführungen dient. Notwendig ist ein echter Bezug zwischen Bild und Text. Bilder zur Auflockerung oder als Ersatz für eigenes Material erfüllen dieses Kriterium nicht.
      • Der Umfang der Darstellung muss dem Zitatzweck entsprechen. Umfangmässig darf nur so viel fremdes Material verwendet werden, wie zur Veranschaulichung / Erläuterung der eigenen Aussage notwendig ist. 
      • Weiterhin ist die Kenntlichmachung des Zitates als solches laut URG verpflichtend. Wie beim Zitieren von Texten nennen Sie die Originalquelle beim zitierten Bild, Video oder Audio-Beitrag, ggf. mit einer Auflösung einer Kurzzitierweise im Abbildungs- oder Literaturverzeichnis bzw. in einer Fussnote.
      Das ©-Symbol ist ein internationales Symbol, das im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken verwendet wird. Es weist auf die Urheberrechtsinhaber:innen eines Werkes hin.
      Die Verwendung des ©-Symbols ist aber nicht erforderlich. Das Urheberrecht wird auf ein Werk angewendet, sobald es geschaffen wird. Eine Registrierung oder andere Formalitäten, wie die Verwendung des ©-Symbols oder «Alle Rechte vorbehalten», sind nicht erforderlich.
      So sind alle Werke, die frei im Internet zu finden sind und nicht unter einer offenen Lizenz - wie der Creative Commons-Lizenz - stehen, urheberrechtlich geschützt.
      Gemäss Art. 29 Abs. 2 URG erlischt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin, bei Software beträgt diese Frist 50 Jahre.
      Werke, für die das Urheberrecht ausgelaufen ist (das ist in der Schweiz 70 Jahre nach Versterben der letzten Urheberin / des letzten Urhebers), befinden sich in der Public Domain (vgl. Art. 29 URG).
      Diese Werke dürfen Sie verwenden, verändern und verbreiten, auch wenn keine Lizenz oder kein Public Domain-Mark angebracht wurde.
      Das Urheberrecht teilt sich auf in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwendungsrechte.
      • Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unveränderlich bei Ihnen: Sie entscheiden über eine erste Veröffentlichung und Ihr Name muss im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
      • Die Verwendungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, die das Hochschulpersonal in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, liegen laut Fachhochschulgesetz (FaHG) – Kanton Zürich (§16 Abs. 1 lit. b.) bei der Hochschule.
        Wenn Sie Ihre eigenen Materialien in einem anderen Kontext als der Lehre an der ZHAW verwenden möchten, können Sie diese mit Einwilligung Ihrer Vorgesetzen gemäss Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW unter einer offenen Lizenz veröffentlichen (s. Details in einem separaten Fragenblock).
        Oder Sie lassen sich die Verwendungsrechte für das Material übertragen, wie es z.B. bei der Veröffentlichung von Publikationen in einem Verlag üblich ist (Formular, ZHAW intern).
      • Für Studierende gilt, dass Arbeiten, die im Unterricht an der ZHAW erstellt und/oder von Dozent:innen der ZHAW betreut werden, der Studiengangsordnung oder Prüfungsordnung unterliegen. Für die Veröffentlichung dieser Arbeiten, z.B. Abschlussarbeiten, Seminar- oder Projektarbeiten benötigen Sie i.d.R. ein Einverständnis Ihrer Dozent:innen. Sprechen Sie sie einmal darauf an.
      Wenn Sie Ihre Lehrmaterialien in anderem Kontext als der Lehre an der ZHAW verwenden möchten, haben Sie zwei Möglichkeiten:

      1. Veröffentlichung unter einer offenen Creative Commons-Lizenz (s. Details in einem separaten Fragen-Block):
        Holen Sie das Einverständnis Ihrer Vorgesetzten ein. Aus Beweisgründen sollten Sie die Schriftform (z.B. E-Mail) einhalten. Ihr CC-lizenziertes Material dürfen Sie in jedem Kontext verwenden.
      2. Übertragung der Verwendungsrechte von der ZHAW an Sie:
        Wenn Sie sich gegen eine offene Lizenzierung entscheiden, können Sie für das betreffende Material eine Übertragung der Verwendungsrechte auf Sie beantragen: Übertragungsvertrag für Verwendungsrechte im ZHAW-GPM-Portal (intern).
      Nehmen Sie die Abmahnung ernst – wenn sie sich auf ein Werk bezieht, das Sie tatsächlich verwendet haben. Unterschreiben Sie jedoch nicht ohne Weiteres Unterlassungserklärungen, bezahlen Sie weder eine Vertragsstrafe noch willigen Sie in einen Vergleich ein. Überprüfen Sie als erstes, ob der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung überhaupt gerechtfertigt ist.

      Entfernen Sie zunächst die fraglichen Inhalte aus dem Netz, soweit dies möglich ist. Holen Sie sich nach Möglichkeit juristischen Rat ein. 

      Im Zusammenhang mit Arbeiten, die im Rahmen Ihrer Beschäftigung an der ZHAW entstanden sind, konsultieren Sie am besten den ZHAW-Rechtsdienst.

      s. hierzu auch die FAQ von CCdigitallaw.ch (2.2.8-1)

      Umgang mit bestimmten Materialarten

      In den Bilddatenbanken Colourbox und Adobe Stock finden Sie professionelle Fotos, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer dienstlichen Tätigkeit an der ZHAW verwenden dürfen.

      Für Colourbox gilt dies nur für interne Zwecke. Die Verwendung für kommerzielle Nutzung (Broschüren, externe Flyer usw.) oder die öffentliche Weitergabe von Lehrveranstaltungen, Präsentationen, usw. ist nicht gestattet.

      s. Anleitung und Informationen zur Colourbox und Adobe Stock im Intranet.

      Verwenden Sie keine Bilder von Adobe Stock oder Colourbox, wenn Sie Ihr Material unter einer Creative Commons-Lizenz als OER – Open Educational Resources veröffentlichen wollen. Bilder aus Adobe Stock und Colourbox dürfen nicht zur Weitergabe durch Dritte freigegeben werden.

      Viele Bilddatenbanken veröffentlichen Bilder unter einer eigenen sehr offenen Lizenz, z.B. Pixabay, Unsplash oder Pexels

      Auch wenn die Lizenzen dieser Bilddatenbanken ebenso wie CC0-lizenzierte Bilder keine Urhebernennung erforderlich machen, ist es dennoch empfehlenswert, die Herkunft anzugeben und direkt auf das Original zu verlinken.
      • So können Sie im Zweifelsfall den Ursprung des Materials nachweisen, wenn eine Abmahnung kommt.
      • Sie machen sich das Bildmaterial nicht zu eigen, indem Sie es unter ihrem eigenen Namen weitergeben.
      Ob Videos oder andere Inhalte eingebettet werden dürfen, ist laut ccdigitallaw.ch, FAQ 2.2.8-2 (Aufruf am 27.4.23) in der Schweiz noch nicht abschliessend geklärt.

      Aus diesem Grund empfehlen wir das Verlinken.

      Gut zu wissen: Creative Commons-lizenzierte Inhalte dürfen Sie in die eigene Seite einbetten. Die Lizenzinformation finden Sie in YouTube unter dem Video unter "Mehr". CC-lizenzierte Videos lassen sich in YouTube mit einer Filterfunktion über der Trefferliste herausfiltern.
      Das Schweizer Urheberrecht schützt laut Art. 2 URG ausschliesslich geistige Schöpfungen (von Menschen). Allein von KI generierte Inhalte sind damit nicht durch das URG geschützt. Sie können aber einen hohen Überschneidungsgrad mit existierenden urheberrechtlich geschützten Materialien aufweisen, mit denen sie trainiert wurden. Auch können die Nutzungsbedingungen der Tools festlegen, dass die generierten Inhalte nicht öffentlich weitergegeben werden dürfen.

      • Fragen Sie die KI nach Quellenangaben für die generierten Inhalte. Prüfen Sie so nach Möglichkeit, ob und wie eng der Inhalt an geistige Schöpfungen von Menschen angelehnt ist, die ihrerseits vielleicht urheberrechtlich geschützt sind.
      • Prüfen Sie, ob die Nutzungsbedingungen des Tools eine öffentliche Weitergabe untersagen.
      • Zeichnen Sie die Herkunft aus, indem Sie das KI-Tool, das Datum und Ihren Prompt / Ihre Anfrage angeben.
        Ein Beispiel: Bild erstellt mit DALL-E am 27.4.2023 mit dem Befehl «Forest on a concrete market square».

      Die Informationen basieren u.a. auf dem Beitrag "KI und OER: Wie gut passen sie zusammen?" von Georg Fischer, iRights.info für OERinfo (19. April 2023) unter der Lizenz CC BY 4.0.
      Urheberrechtlich geschützt ist nur das Werk, nicht die Idee. Es ist darum zulässig, eigene Zeichnungen zu machen, die von anderen Abbildungen inspiriert sind.

      Wichtig ist, dass es keine reine Kopie ist, d.h., dass die ursprüngliche Vorlage in der neuen Zeichnung nicht direkt wiederzuerkennen ist. Nutzen Sie den vorhandenen kreativen Spielraum und entfernen Sie sich genügend weit vom Original.
      Wo wenig Spielraum für Originalität ist (z.B. bei einer anatomischen Zeichnung), kann schneller davon ausgegangen werden, dass man sich genügend weit vom ursprünglichen Bild entfernt hat. Nur die Farbe zu ändern, reicht aber in aller Regel nicht.

      Im wissenschaftlichen Kontext ist die Angabe der ursprünglichen Quelle notwendig, z.B.: Eigene Darstellung in Anlehnung an XY (Jahr) und die Angabe der vollständigen Quelle im Anhang oder Abspann.

      Auch das Zitieren von Original-Bildern ist möglich, sofern diese der Veranschaulichung und Erläuterung der eigenen Aussage dienen (s.o.). In dem Fall müssten Sie das Bild gar nicht nachstellen, sondern könnten direkt das Original-Bild verwenden.

      Steinhau (2019) schreibt im Blogbeitrag "Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien", dass Logos und Firmennamen dem Markenschutz und i.d.R. nicht dem Urheberrecht unterliegen. Logos dürfen abgebildet werden (auch in offen lizenziertem Material), wenn nicht der Eindruck erweckt wird, dass die Markeninhaber:innen das Material herausgeben oder initiiert haben. Steinhau (2019) weiter: "Sollte eine Marke oder ein Logo auf Fotos oder in Filmen zu sehen sein – beispielsweise auf Haushaltsgegenständen, Bürogeräten oder Alltagsprodukten – ist das solange unbedenklich, wie sie als ‘Beiwerk’ abgebildet sind."

      Marken werden durch offene Lizenzen wie Creative Commons nicht mit lizenziert (s. Abschnitt 2.b.2 der Langfassung der CC-Lizenzen, z.B. CC BY-Lizenz).

      Bringen Sie bei der Verwendung von Logos oder der Abbildung von Marken einen Disclaimer an, wie im Merkblatt zu CC-Lizenzen und zur Auszeichnung von Open Educational Resources (OER) angegeben. Dies gilt auch für die Verwendung der Marke und des Logos der ZHAW.

      Quelle:
      Steinhau, Henry (2019). Die Verwendung von Marken in (freien) Bildungsmedien, Abruf am 27.4.2023, unter der Lizenz CC BY 4.0.

      I.d.R. zitieren Sie Daten, Tabellen, Graphen oder Diagramme, indem Sie sich in Ihrem Werk vertieft mit diesen auseinandersetzen und direkt auf sie beziehen. Das ist nach dem Zitatrecht erlaubt (s.o.).

      Wenn Sie nicht zitieren, gilt Folgendes:

      Numerische Daten sind an sich nicht urheberrechtlich geschützt. Nur die Art der Visualisierung z.B. einer Tabelle, eines Diagramms, etc. kann als geistige Schöpfung betrachtet werden, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist.
      Durch Software automatisch erstellte Graphen oder Diagramme, die keine besondere Schöpfungshöhe in der Gestaltung durch einen Menschen aufweisen, unterliegen nicht dem Urheberrecht.

      Im Zweifelsfall erstellen Sie ggf. eine eigene Tabelle mit den betreffenden Daten und bilden diese ab oder generieren aus den Daten eigene Graphen oder Diagramme.

      Im wissenschaftlichen Kontext ist die Angabe der ursprünglichen Quelle notwendig, z.B.: Eigene Darstellung in Anlehnung an XY (Jahr) und die Angabe der vollständigen Quelle im Anhang oder Abspann.

      Apropos: Auch Daten können unter offenen Lizenzen wie den Creative Commons veröffentlicht sein oder sich in Publikationen befinden, die unter einer solchen Lizenz stehen. Überprüfen Sie dies und nutzen Sie die Daten in Übereinstimmung mit der Lizenz.

      Websites sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, d.h. wenn besondere gestalterische Elemente wie Bilder und Designs verwendet werden. In dem Fall ist es nicht erlaubt, eine Kopie der Website (d.h. einen Screenshot) öffentlich zu verbreiten.

      Steinhau (2020) geht in seinem Blogbeitrag "Screenshots richtig nutzen" detailliert auf die Grenzen der Schöpfungshöhe ein und schreibt:
      "Die betriebssystemseitigen Benutzeroberflächen von Computern und Mobilgeräten enthalten viele gestalterische Elemente, wie Fenster, Menüleisten, Icons, Piktogramme, Emojis, Emoticons und so weiter. Kleinteilige Grafikdesigns und piktografische Elemente von Benutzeroberflächen unterliegen meist keinem urheberrechtlichen Schutz. Das heißt, Screenshots solcher Benutzeroberflächen, mitsamt ihren Symbolen, Navigations- und Funktionselementen lassen sich in der Regel ohne Weiteres verwenden."

      Im Zweifelsfall:

      • Wie bei allen geschützten Werken gilt eine Ausnahme-Regelung und Erlaubnis für das Zitieren und für die Verwendung für den Unterricht in der Klasse (s.o.).
      • Achten Sie neben dem Urheberrecht auch auf Personenabbildungen, die noch einmal besonderen Schutz geniessen und schneiden Sie diese aus dem Screenshot aus.
      • Teilweise stehen auch ganze Seiten unter einer Creative Commons-Lizenz, z.B. Wikipedia oder verschiedene Blogs. Der Hinweis ist i.d.R. ganz unten auf der Seite zu finden. Beispiele: Wikipedia, Website "Code4You", Blog "Open Ed".
      • Alternativ können Sie eine schriftliche Einwilligung bei den Betreiber:innen von Websites einholen. Beschreiben Sie die Art der Verwendung der Screenshots möglichst genau und bewahren Sie die Einwilligung für den Nachweis auf.
      Quelle:
      Steinhau, Henry (2020). Screenshots richtig nutzen, Abruf am 27.4.2023 unter der Lizenz CC BY 4.0.

      Bei Kartenanbietern wie Google Maps o.ä. wird argumentiert, dass durch die aufwändige Bearbeitung das notwendige Mass an Originalität erreicht wird und somit urheberrechtlich geschützte Werke entstehen.

      Eine Alternative zu kommerziellen Portalen stellt das Projekt Open Street Map dar, das unter einer Open Data Commons Open Database License (ODbL) v1.0 angeboten wird (Abruf 27.4.2023).

      Bei reinen Umrissen eines Landes oder Kontinents kann davon ausgegangen werden, dass keine Schöpfungshöhe erreicht wird und dass diese nicht urheberrechtlich geschützt sind.

      Bei Satellitenbildern ist ausschlaggebend, ob diese automatisch vom Gerät ausgelöst werden (nicht urheberrechtlich geschützt, da es sich nicht um das Werk eines Menschen handelt) oder ob ein Mensch die Aufnahme steuert und auslöst (geschützt). Das lässt sich an den Bildern i.d.R. nicht erkennen. Die NASA und andere öffentlich finanzierte Einrichtungen stellen ihre Materialien aber teilweise zur öffentlichen Weitergabe und Verwendung zur Verfügung (vgl.: NASA Media Usage Guidelines).

    • Das Urheberrechtsgesetz enthält eine sogenannte Schrankenregelung für die Verwendung von Materialien in einem begrenzten Klassenverband (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG). Diese gilt auch für geschlossene Moodle-Kurse. Dort dürfen Sie urheberrechtlich geschützte Werke in Ausschnitten zur Verfügung stellen und verwenden. Ausgenommen ist jedoch auch hier die Bereitstellung ganzer Werke (z.B. ganzer Bücher oder Filme), sofern sie noch im Handel erhältlich sind.

      Wenn kein fester Klassenverband vorhanden ist, z.B. bei einem hochschulweiten oder öffentlich zugänglichen Moodle-Kurs, aber auch in MOOCs, auf einer Konferenz in den sozialen Medien oder einer öffentlichen Vorlesung, müssen Sie sich an die Einschränkungen halten, die für urheberrechtlich geschützte Werke generell gelten (s.o.).
      Grundsätzlich dürfen Moodle-Kurse nur unter den folgenden Bedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden:
      • Es dürfen keine fremden (urheberrechtlich) geschützten Materialien verwendet werden. Eine Ausnahme bilden dabei nur Materialien, die unter Creative Commons-Lizenzen oder in der Public Domain stehen, Materialien, für die Sie ein Einverständnis von den Urheber:innen haben, und Werke, die Sie zitieren.
      • Aus Datenschutzgründen dürfen keine Personendaten oder Abbildungen von Personen publiziert werden, sofern nicht das schriftliche Einverständnis dafür vorliegt.
      • Es dürfen keine weiteren geschützten Daten verwendet werden, z.B. Daten, welche unter eine Vertraulichkeitserklärung eines externen Partners fallen.
      Buchkapitel und Zeitungs- oder Zeitschriften-Artikel dürfen in geschlossene Moodle-Kurse, die auf eine begrenzte Klasse beschränkt sind, hochgeladen werden. Sie werden als Ausschnitte aus einem Gesamtwerk eingestuft, d.h. als Teil eines gesamten Buches oder einer gesamten Zeitung oder Zeitschrift.
      • Im Handel befindliche Werke (z.B. Bücher, Filme) dürfen auf Moodle nur in Ausschnitten zur Verfügung gestellt werden, nicht insgesamt.
      • Es muss jeweils die Quelle angegeben werden (Autor:innen, Titel, Verlag etc.).
      s. Merkblatt "Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material in der Online-Lehre"
      Der Moodle-Kurs muss mit einer der folgenden Einschreibemethoden geschützt werden:
      • Manuelle Einschreibung,
      • Selbsteinschreibung mit Passwort,
      • Evento (Nutzersynchronisation der Kursteilnehmenden mit Evento).
      Der Gastzugang des Moodle-Kurses muss deaktiviert sein.

      s. Merkblatt "Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material in der Online-Lehre"
    • CC-Lizenzen von CreativeCommons.org sind offene Lizenzen, mit denen Urheber:innen Dritten unentgeltlich das Recht einräumen, ein Werk zu:
      • vervielfältigen,
      • verwenden,
      • verändern*,
      • vermischen* und zu
      • verbreiten.
      Auch CC-lizenzierte Materialien sind urheberrechtlich geschützt. Die in den Lizenztexten genannten Bedingungen müssen darum unbedingt eingehalten werden. Darunter fällt die Nennung:
      • des Titels mit Link auf das Original,
      • der Urheber:innen und
      • der Lizenz mit Link auf den Lizenztext (s.u.).
      Video: Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet
      * Gilt nicht für Werke, die ein ND (No Derivatives) in der Lizenz-Bezeichnung stehen haben.

      CC0 / Public DomainCC0 / Public Domain

      CC0
      Keine Verpflichtung zur Urhebernennung
      Erlaubt: Veränderung, kommerzielle Nutzung

      Icon CC-BY

      CC BY 4.0
      Verpflichtung: Urhebernennung
      Erlaubt: Veränderung, kommerzielle Nutzung

      Icon CC-BY-SA

      CC BY-SA 4.0  (Share Alike)
      Urhebernennung, Bereitstellung von Adaptionen im Netz unter der gleichen Lizenz (CC BY-SA)
      Erlaubt: Veränderung, kommerzielle Nutzung

      Icon CC-BY-NC

      CC BY-NC 4.0 (Non Commercial)
      Urhebernennung, keine Verwendung für kommerzielle Zwecke
      Erlaubt: Veränderung

      Icon CC-BY-NC-SA

      CC BY-NC-SA 4.0
      Urhebernennung, keine Verwendung für kommerzielle Zwecke, Bereitstellung von Adaptionen im Netz unter der gleichen Lizenz (CC BY-NC-SA)
      Erlaubt: Veränderung

      Icon CC-BY-ND

      CC BY-ND 4.0 (No Derivatives)
      Urhebernennung, keine Veränderung
      Erlaubt: kommerzielle Nutzung

      Icon CC-BY-NC-ND

      CC BY-NC-ND 4.0
      Urhebernennung, keine Veränderung, keine Verwendung für kommerzielle Zwecke

      In der Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW wird die Veröffentlichung von Materialien unter CC-BY oder CC-BY-SA empfohlen, weil diese offene Bildungsmaterialien im Sinne der OER-Definition der UNESCO darstellen.

      Auch wenn Werke frei im Internet zu finden sind, sind sie i.d.R. urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verbreitet werden. (Eine Kennzeichnung, z.B. durch das ©-Symbol oder einen Text wie «Alle Rechte vorbehalten» ist für den Schutz nicht notwendig.)
      Offene Lizenzen erlauben die Verwendung, Veränderung und Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material, ohne dass Sie bei den Urheberinnen und Urhebern nachfragen müssen. Das ist insbesondere entscheidend, wenn Sie Ihre Materialien veröffentlichen wollen, z.B.:
      • auf Konferenzen,
      • in MOOCs auf edX oder Swiss MOOC Service
      • in Videos für YouTube oder Kaltura
      • in Publikationen oder Abschlussarbeiten
      • oder in den sozialen Medien.
      Eine sehr gute Zusammenstellung von Suchtools für verschiedenste Medien-Arten wie Bilder, Videos, Audio und Bildungsmaterialien ist die Liste von Creative Commons.

      Bildungsmaterialien aus deutschsprachigen Hochschulen finden Sie unter oersi.org.
      X5GON Discovery ist eine internationale OER-Suchmaschine.
      Welche CC-Lizenzen Sie in einem Werk miteinander kombinieren dürfen, hängt davon ab, ob die Werke klar voneinander unterscheidbar bleiben oder zu einem neuen Werk untrennbar verschmolzen werden. Man unterscheidet:

      1.a) Zusammenstellung fremder Materialien
      • Mehrere CC-lizenzierte Werke werden klar voneinander unterschieden in einer Sammlung zusammengeführt und veröffentlicht (z.B. ein Reader).
      • Die Zusammenstellung bekommt keine eigene Lizenz.
      • Sie dürfen alle CC-Lizenzen kombinieren.
      1.b) Integration von Materialien in eigene Inhalte
      • Sie integrieren CC-lizenzierte Werke klar unterscheidbar in Ihre eigenen Inhalte (z.B. in eine PowerPoint-Präsentation).
      • Ihr Werk erhält eine Lizenz Ihrer Wahl oder keine Lizenz.
      • Sie dürfen alle CC-Lizenzen kombinieren.
      2. Verschmelzung
      • CC-lizenzierte Werke werden zu einem neuen Gesamtwerk zusammengeführt, deren einzelne Bestandteile nicht mehr zu unterscheiden sind (z.B. in einem Video).
      • Nicht alle CC-lizenzierten Materialien sind kombinierbar (s. das License Compatibility Chart).
      • CC BY-ND-Materialien dürfen nicht verwendet werden.
      • Die Lizenz für das Gesamtwerk richtet sich nach der Lizenz des enthaltenen Werks mit der stärksten Einschränkung (Kombination von CC BY und CC BY-SA: Das neue Werk steht unter CC BY-SA).
      Um den Lizenzbestimmungen von CC BY-Lizenzen gerecht zu werden, zeichnen Sie verwendete Materialien nach der TULLU-Regel aus. Nennen Sie:
      • Titel
      • Urheber:in
      • Lizenz
      • Link auf die Lizenz
      • Ursprungsort (Link auf das Original)
      • (Art und Stand der Bearbeitung, die Sie vorgenommen haben).
      Beispiel:
      How to read an academic journal article? von Charlotte Hartwright steht unter der Lizenz CC BY 4.0, Video gekürzt und durch interaktiven Inhalt verändert von Pascal Meier / ZHAW, Soziale Arbeit (Stand 29.08.2022)

      Bringen Sie Ihre Lizenz-Bezeichnung möglichst direkt im Werk an (z.B. direkt unter einem verwendeten Bild). Ist das nicht möglich, sollte der Hinweis möglichst nah beim Werk zu finden sein (z.B. in einer Attributionlist am Ende eines Videos). Die Reihenfolge der Angaben spielt keine Rolle. Die Auszeichnung in wissenschaftlichen Texten kann z.B. auch nach gängigen Zitierstilen erfolgen, wenn alle oben genannten Elemente in der Angabe enthalten sind.

      Weitere Informationen im: Merkblatt zu CC-Lizenzen und zur Auszeichnung von Open Educational Resources (OER) an der ZHAW. Sie finden auch weitere Informationen auf der "Best practices for attribution" website von Creative Commons.
      TULLU bezeichnet eine Regel für die Kennzeichnung offen lizenzierter Werke mit:

      T: Titel
      U: Urheber:in
      L: Lizenz
      L: Link auf den Lizenztext
      U: Ursprungsort (Link auf das Original)

      Nennen Sie weiterhin die Art und den Stand der Bearbeitung, die Sie vorgenommen haben.
      Beispiel:
      How to read an academic journal article? von Charlotte Hartwright steht unter der Lizenz CC BY 4.0, Video gekürzt und durch interaktiven Inhalt verändert von Pascal Meier / ZHAW, Soziale Arbeit (Stand 29.08.2022)

      Die Reihenfolge der Angaben spielt keine Rolle. Die Auszeichnung in wissenschaftlichen Texten kann z.B. auch nach gängigen Zitierstilen erfolgen, wenn alle oben genannten Elemente in der Angabe enthalten sind.
      Die Reihenfolge der Angaben spielt keine Rolle. Die Auszeichnung in wissenschaftlichen Texten kann z.B. auch nach gängigen Zitierstilen erfolgen, wenn alle Elemente aus der TULLU-Regel in der Angabe enthalten sind:

      T: Titel
      U: Urheber:in
      L: Lizenz
      L: Link auf den Lizenztext
      U: Ursprungsort (Link auf das Original).
      CC0-Lizenzen oder andere Lizenzen freier Bilddatenbanken wie Pixabay, Unsplash oder Pexels machen keine Urhebernennung erforderlich. Dennoch ist es empfehlenswert, die Lizenz und den Link auf das Original anzugeben.
      • So können Sie im Zweifelsfall den Ursprung des Materials nachweisen, wenn es zu einer Abmahnung kommt.
      • Sie machen sich das fremde Material nicht zu eigen, indem Sie es unter dem eigenen Namen in Umlauf bringen.
      Die Lizenz-Bedingung "Non Commercial (NC)" ist nicht so einfach wie sie zunächst klingt.
      Vermeiden Sie die Vergabe dieser Lizenz für eigene Materialien und auch die Verwendung von NC-lizenziertem Material. Man gerät damit schnell in einen Graubereich, denn das NC-Modul der Creative Commons-Lizenz untersagt nicht nur den Verkauf des Werkes, sondern auch das Teilen in:
      • MOOCs, die ein kostenpflichtiges Zertifikat anbieten
      • Plattformen, die selbst kommerziell sind oder Werbung schalten (wie z.B. YouTube oder Blogs).
      s. hierzu auch: Klimpel, Paul (2012). Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen : Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung »nicht-kommerziell – NC« oder Andrasch, M. (2017) NC ist doof: 10+x Gründe gegen die Verwendung der „noncommercial“-Lizenzvariante. Weitere Informationen zu NC-Lizenz finden Sie unter Sektion "NC - Keine Kommerzielle Nutzung (Non commercial)" auf der Seite "5b.1.2 Welches sind die einzelnen Elemente von Creative Commons Lizenzen?" der Seite CCdigitallaw.ch.

      Apropos: Die Weiterbildung an der ZHAW fällt urheberrechtlich gesehen unter die Schrankenregelung für den Gebrauch von Werken in der Klasse (URG Art. 19 Abs. 1, lit. b). So dürfen dort geschlossene urheberrechtlich geschützte Werke in Auszügen ebenso verwendet werden wie Werke unter jedweder Creative-Commons-Lizenz.
      Die Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW empfiehlt allen Beschäftigten die Veröffentlichung von Lehrmaterialien unter einer offenen Lizenz.

      Beachten Sie dennoch das Fachhochschulgesetz (FaHG) – Kanton Zürich (§16 Abs. 1 lit. b.). Darin ist festgelegt, dass die Verwendungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, die Sie in Ausübung Ihrer dienstlichen Tätigkeit erschaffen, bei der Hochschule liegen. Eine Einwilligung der vorgesetzten Person ist also dennoch notwendig. Aus Beweisgründen sollten Sie die Schriftform (z.B. E-Mail) einhalten.

      Beachten Sie weiterhin das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen. Diese müssen sich mit der Veröffentlichung unter einer CC-Lizenz schriftlich einverstanden erklären.

      Hier finden Sie noch eine Checkliste: OER von der Planung bis zur Veröffentlichung, die auch Co-Autorenschaften und die Verwendung von Materialien Dritter betrifft.
      Die Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW empfiehlt eine Lizenzierung alternativ unter:
      Wenn Sie weitere Beschränkungen vorgeben möchten (nicht kommerziell, nicht veränderbar), nutzen Sie den CC License Chooser, um Ihre Lizenz zu bestimmen. Der License Chooser führt Sie Schritt für Schritt über Abfragen zur für Sie richtigen Creative-Commons-Lizenz.

      Anschliessend können Sie das Icon der Creative Commons-Lizenz direkt herunterladen und in Ihrem Werk anbringen. Allein dieses Anbringen reicht aus, um das Werk unter die Lizenz von Creative Commons zu stellen und es damit als OER zu veröffentlichen. Eine Registrierung o.ä. ist nicht notwendig. Die Verwendung der Creative Commons-Lizenzen ist kostenlos.
      Die Nutzung von CC-Lizenzen ist kostenlos. Es ist auch keine Registrierung und kein Hochladen des Materials bei Creative Commons nötig. Sie müssen einfach nur das Icon der entsprechenden Lizenz einbinden und auf den Lizenztext verlinken.

      Nennen Sie am Anfang oder Ende Ihres Werks:
      • Das Icon der Lizenz mit Link auf den Lizenztext
        CC-Icons herunterladen oder
        Icons via im License Chooser generiertem HTML-Code für die beste Suchmaschinen-Auffindbarkeit einbinden.
      • Optimalerweise auch die ausgeschriebene Lizenz-Bezeichnung – mit Link auf den Lizenztext angeben (z.B. Wo nicht anders genannt, steht dieses Werk unter der Lizenz CC BY 4.0.)
      • Ihren Namen wie er bei der Verwendung angegeben werden soll
      • Ihre Institution.
      Ein Beispiel (PDF) für das Anbringen einer Lizenz finden Sie hier.

      Bringen Sie die Lizenz möglichst auch im Werk selbst an, z.B. im Video das Lizenzicon am Anfang und die vollständige Auszeichnung am Ende, nicht nur auf der Plattform, auf die Sie das Werk hochladen. Im Podcast kann die Lizenz zum Beispiel am Anfang gesprochen werden. So wird die Lizenz mit transportiert, wenn Dritte Ihr Werk herunterladen und verwenden.

      Wo ein Anbringen der Lizenz direkt im Werk nicht möglich ist, z.B. bei Bildern, sollte diese möglichst nah am Werk zu finden sein.

      Weitere Informationen im: Merkblatt zu CC-Lizenzen und zur Auszeichnung von Open Educational Resources (OER) an der ZHAW.
      Auf dieser Seite können Sie alle CC-Icons kostenlos und ohne Registrierung herunterladen und verwenden.

      Wenn Sie die Möglichkeit haben, einen HTML-Code zu hinterlegen, z.B. in Websites, Blogs oder auf Github, binden Sie den HTML-Code aus dem CC License Chooser ein, um eine bessere Suchmaschinen-Lesbarkeit zu gewährleisten.
      Eine Lizenz kann nicht zurückgenommen werden, wenn ein Werk bereits unter dieser Lizenz von anderen verbreitet wurde.
      Auch wenn Sie eine Lizenz von Ihrem Werk entfernen oder CC-lizenziertes Material aus dem Netz nehmen, behält die Lizenz in dem bereits von anderen verbreiteten Material ihre Gültigkeit. So kann sich ein CC-lizenziertes Werk auch nach Entfernen aus dem Netz durch die ursprünglichen Urheber:innen weiter im Netz verbreiten.

      Wenn Sie selbst Materialien von Dritten verbreiten, die unter CC-Lizenz stehen, kann Ihnen dieser Gebrauch nicht nachträglich durch die Urheber:innen untersagt werden.
      CC-lizenzierte Werke sind weiterhin urheberrechtlich geschützt. Die Verbreitung ist nur im Rahmen der Lizenzbedingungen erlaubt. So ist z.B. für CC BY-lizenzierte Werke eine korrekte Auszeichnung und Urhebernennung erforderlich, etc.

      Halten Sie sich immer an die Lizenzvorgaben, um bei der Nutzung von CC-lizenziertem Material nicht gegen das Urheberrecht zu verstossen.

      Video: Bilder unter freier Lizenz nutzen – weit verbreitete Fehler und wie man sie vermeidet
    • OER sind offene Bildungsmedien, welche von den Urheber:innen bewusst offen gestaltet und mit bestimmten Verwendungsrechten (sog. Lizenzen) versehen werden, um eine einfache Nutzung, Weiterverarbeitung sowie Veröffentlichung auch durch Dritte zu ermöglichen. Zu offenen Bildungsmedien zählen z.B. jegliche Art von Kursmaterialien, Texte, Bilder, Audio, Videos, Lernsoftware oder komplette Kurseinheiten.

      s. auch die Definition der UNESCO.

      OER werden in der Hochschullehre grosse Potenziale zugesprochen, etwa für die Unterstützung von methodisch-didaktischen Ansätzen oder bezüglich der Aktualisierung und Weiterentwicklung standardisierter als auch sich schnell verändernder Lerninhalte bis hin zur Unterstützung individueller Lehr-Lern-Prozesse.

      OER sind Bildungsmaterialien, die von Dritten verwendet, verändert und neu veröffentlicht werden dürfen - zu jedem Zweck. Creative Commons-Lizenzen, insbesondere CC0, CC BY und CC BY-SA erlauben diese Art der Nachnutzung.

      Die CC-Lizenz bedeutet eine Erlaubnis zur kostenlosen Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke unter den Bedingungen der jeweiligen Lizenz. Es muss keine separate Einwilligung bei den Urheber:innen eingeholt werden, oder ein individueller Vertrag geschlossen werden.

      Viele Fragen zum Thema OER sind auch im Bereich "Creative Commons Lizenzen" dieser FAQ-Liste beantwortet.

      In der Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW werden ZHAW-Angehörige ausdrücklich dazu aufgerufen, ihre Materialien als OER unter der Lizenz CC BY oder CC BY-SA zu veröffentlichen.

      Auch E-Learning-Strategien einzelner Departemente unterstützen die Veröffentlichung von OER, z.B.

      Beachten Sie dennoch, dass Sie aufgrund des Fachhochschulgesetzes (FaHG) – Kanton Zürich (§16 Abs. 1 lit. b.) eine Einwilligung Ihrer Vorgesetzen brauchen, da das Verwendungsrecht für Arbeiten, die Sie in Ihrer dienstlichen Tätigkeit erstellen, bei der ZHAW liegt.

      An der ZHAW existiert eine OER-Community mit einem TEAMS-Kanal zur Selbsteinschreibung. Dort werden OER, die an der ZHAW entstehen, geteilt, Fragen gestellt und Nachrichten zu OER gepostet. Weiterhin finden regelmässig Netzwerk-Events in der Community statt.
      Sie sind herzlich eingeladen, der OER-Community beizutreten.

      Das Urheberrecht teilt sich auf in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwendungsrechte.

      • Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unveränderlich bei Ihnen, auch wenn Sie Ihr Werk unter einer CC-Lizenz veröffentlichen: Sie entscheiden über eine erste Veröffentlichung und Ihr Name muss im Zusammenhang mit dem Werk genannt werden.
      • Die Verwendungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, die das Hochschulpersonal in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, liegen laut Fachhochschulgesetz (FaHG) – Kanton Zürich (§16 Abs. 1 lit. b.) bei der Hochschule.
        Wenn Sie Ihre Materialien gemäss Open Educational Resources (OER) Policy der ZHAW unter einer offenen Lizenz veröffentlichen möchten, holen Sie sich das Einverständnis Ihrer Vorgesetzen ein. Zu Beweiszwecken sollten Sie die Schriftform (z.B. E-Mail) vorziehen.
      Laut Fachhochschulgesetz (FaHG) – Kanton Zürich (§16 Abs. 1 lit. b.) liegen die Verwendungsrechte für urheberrechtlich geschützte Werke, die das Hochschulpersonal in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, bei der Hochschule.

      Bei Veröffentlichung eines solchen Werks unter einer CC-Lizenz verbleiben die Verwendungsrechte zwar auch - aber nicht ausschliesslich bei der ZHAW. Ein entsprechender Auftrag oder eine Einwilligung der vorgesetzten Person ist demnach notwendig. Aus Beweisgründen sollten Sie die Schriftform (z.B. E-Mail) vorziehen.

      Holen Sie auf jeden Fall eine Einwilligung von Personen ein, deren Gesicht oder Stimme Sie auf Bildern, in Videos oder Audio-Aufnahmen unter einer CC-Lizenz veröffentlichen möchten. Einen Formular-Vordruck (Word) finden Sie hier. Bewahren Sie diese Einwilligung zu Beweiszwecken auf.
      Kennzeichnen Sie im CC-lizenzierten Material für Dritte, dass die Einwilligung vorliegt. Hierzu finden Sie einen Disclaimer im

      Merkblatt zu CC-Lizenzen und zur Auszeichnung von Open Educational Resources (OER) an der ZHAW.

      Beim Gebrauch von offen lizenziertem Material von Dritten, auf dem Personen abgebildet sind, sollten Sie vorsichtig sein. Ggf. haben die betroffenen Personen der offenen Lizenzierung und der Weiterverwendung der Abbildungen in jedwedem Kontext gar nicht zugestimmt.
      Die Verwendung des ZHAW-Logos in Materialien unter CC-Lizenz ist erlaubt. Bringen Sie jedoch einen Disclaimer an, z.B.:

      • Die Marke ZHAW ist von der vorliegenden Lizenz CC-BY 4.0 unberührt. Gemäss Abschnitt 2.b.2 der Lizenz werden Patent- und Kennzeichenrechte durch die vorliegende Public License nicht lizenziert.

      • The trademark ZHAW is not affected by the license CC-BY 4.0, as is specified in section 2.b.2 of the license: “Patent and trademark rights are not licensed under this Public License”.

      Die Microsoft-Office-Vorlagen der Departemente und Institute im ZHAW-Layout sowie das ZHAW-Video-Intro und -Outro (Stand 09.2022) können unter CC-Lizenz verwendet werden. Rechte von Dritten werden dadurch nicht verletzt.

      Bei der Verwendung von Intros / Outros oder anderen Medien-Elementen der Departemente versichern Sie sich, ob Sie diese unter CC-Lizenz veröffentlichen dürfen.

      Weitere Informationen im: Merkblatt zu CC-Lizenzen und zur Auszeichnung von Open Educational Resources (OER) an der ZHAW.

      Das OER-Team der HSB berät Sie bei allen Fragen zu CC-Lizenzen und OER – Open Educational Resources. Wir freuen uns über Ihre E-Mail an: oer.hsb@zhaw.ch
    • OER Logo Open Educational Resources.png von Markus Büsges(leomaria design) für Wikimedia Deutschland e. V. steht unter der Lizenz CC BY-SA 4.0

    • Weitere Fragen beantworten wir gerne direkt und nehmen sie in diese Liste auf.

      Schreiben Sie eine E-Mail an das OER-Kompetenzzentrum an der HSB unter oer.hsb@zhaw.ch.

      Sie finden weitere Informationen oder Ressourcen auf unserer OER-Webseite oder besuchen Sie unsere Kurse zu Urheberrecht, CC-Lizenzen und OER.



      Nicole Krüger
         
       Nicole Krüger
       +41 (0) 58 934 62 26
      Roger Flühler

       Roger Flühler
       +41 (0) 58 934 44 82
       Bild Stefanie Walther
        Stefanie Walther
        +41 (0) 58 934 42 87



    • CC BY 4.0 Lizenz-Icon  Wo nicht anders genannt, stehen diese FAQ unter der Lizenz: 
        ZHAW Hochschulbibliothek (Stand 27. April 2023)

      Die vorliegende Lizenz erstreckt sich nicht auf die zitierten Werke. Diese Werke stehen unter Umständen unter urheberrechtlichem Schutz.

      Die Marke ZHAW ist von der vorliegenden Lizenz CC BY 4.0 unberührt. Gemäss Abschnitt 2.b.2 der Lizenz werden Patent- und Kennzeichenrechte durch die vorliegende Public License nicht lizenziert.